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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Badischer Glashandel Karl Arnoldt GmbH & Co. KG


§ 1 Geltung
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen abgeschlossen werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist.

2. An einen schriftlichen Vertragsantrag ist der Kunde zwei Wochen gebunden. Der Antrag wird innerhalb der Bindungsfrist entweder durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages angenommen. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

3. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ergänzend auch unsere Preislisten, Montageanleitungen und Einbauvorschriften Vertragsbestandteil. Diese Bedingungen werden an den Besteller übersandt bzw. stehen zur Einsichtnahme in unseren Büroräumen jederzeit zur Verfügung.

4. Unsere Angestellten und Außendienstmitarbeiter sind zum Abschluss von Geschäften nur unter unveränderter Übernahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt. Neben- oder Änderungsabreden sind nur verbindlich, wenn sie mit Vertretern mit uneingeschränkter Vertretungsmacht (Geschäftsführer, Prokuristen, Generalbevollmächtigte) getroffen werden.

5. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist bei mündlichem Vertragsabschluß unser Bestätigungsschreiben für den Vertragsinhalt maßgeblich.

6. Bei schriftlichen Verträgen bedarf jede Änderung oder Ergänzung und die Aufhebung des Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

7. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf unser Verlangen hat der Kunde diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk. Sie schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

2. Sollen die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, oder erfolgen die Lieferung oder Leistung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verspätung tatsächlich später als vier Monate nach Vertragsabschluß, können wir den bei Vertragsabschluß vereinbarten Preis angemessen heraufsetzen, wenn zwischen Vertragsabschluß und Leistungserbringung eine Erhöhung unserer Kostenfaktoren (insbesondere Rohstoffpreise und Löhne) eintritt. Wenn die auf solche Kostenfaktoren zurückzuführende Preiserhöhung mehr beträgt als 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem ihm die Mitteilung von der Preiserhöhung zugegangen ist, vom Vertrag zurückzutreten. Unser Anspruch auf Vergütung von bereits vor der Preiserhöhung erbrachten Leistung bleibt hiervon unberührt.

3. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von zwanzig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, wenn alle älteren Rechnungen bezahlt sind oder gleichzeitig bezahlt werden. Bei Zahlung durch Überweisung ist hierfür maßgeblich das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. Die Einräumung eines hiervon abweichenden Zahlungsziels bedarf gesonderter Vereinbarungen mit unseren vertretungsbefugten Geschäftsführern oder Prokuristen.

4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Einlösung entgegengenommen. Diskont-, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Besteller.

5. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers brauchen wir nur Zug um Zug gegen Zahlung oder gegen Sicherheitsleistung zu leisten. Falls hierzu der Besteller trotz Aufforderung nicht bereit ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Gerät der Besteller mit einem Rechnungsbetrag in Zahlungsverzug, werden etwaige Stundungsabreden hinsichtlich anderer Zahlungsverpflichtungen gegenstandslos. Verzugszinsen berechnen wir mit 5 % über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

7. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten, soweit sie nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

8. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.


§ 4 Ausführung und Lieferung
1. Vereinbarte Ausführungs- bzw. Lieferfristen beginnen mit Eingang aller erforderlichen Angaben und Unterlagen des Bestellers und einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Bei verspätetem Eingang verschiebt sich ein datumsmäßig festgelegter Liefertermin entsprechend. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Transportführer, spätestens jedoch mit ihrem Verlassen unseres Lagers oder unseres Werkes die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Gefahr der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn wir mit eigenen Fahrzeugen den Transport übernehmen.

3. Das Abladen der Waren ist Sache des Bestellers. Der Besteller muss für einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg sowie für eine sichere Ablademöglichkeit sorgen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Besteller für alle daraus entstehenden Schäden. Leisten wir beim Abladen Hilfe oder entstehen beim Abladen unangemessen lange Wartezeiten, sind wir berechtigt, diesen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Hilfeleistungen beim Abladen werden auf Gefahr des Kunden erbracht. Unsere in Anspruch genommenen Mitarbeiter sind insoweit Erfüllungsgehilfen des Kunden.

4. Die Verpackung erfolgt ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Die Verpackungslänge wird durch das größte Maß bestimmt. Versandgestelle sind vom Kunden spätestens zwei Wochen nach Anlieferung zur Abholung durch uns bereitzustellen.

5. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig. Muss die Ware bei uns eingelagert werden, berechnen wir dem Besteller eine angemessene Lagergebühr.

6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

7. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.


§ 5 Höhere Gewalt
Krieg, Streik, Aussperrung, Hochwasser, Niedrigwasser, behördliche Maßnahmen wie z.B. Beschlagnahme und Festsetzung von Preisen sowie sonstige außergewöhnliche Umstände und Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind und außerhalb unserer Einwirkungsmöglichkeit liegen, befreien uns für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung der Leistungserbringung. Dasselbe gilt für den Fall, dass wir aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund durch unseren Vorlieferanten nicht rechtzeitig bzw. vollständig beliefert werden. Die vorgenannten Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Besteller ein Recht auf Schadensersatz hat. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.


§ 6 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 2 Wochen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstands ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

Ist der Besteller Kaufmann, gelten die für den kaufmännischen Geschäftsverkehr maßgeblichen Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB.

3. Bei berechtigten Beanstandungen wird von uns unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Ersatz geliefert oder nachgebessert. Wird der Mangel trotz zweifachen Nachbesserungsversuchs oder zweifacher Ersatzlieferung nicht beseitigt, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

4. Herstellungsbedingte Abweichungen bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Dies gilt auch für den Zuschnitt. Bei Isolarglas sind Interferenzerscheinungen sowie konkave oder konvexe Durchbiegungen (infolge unterschiedlicher Druckverhältnisse) herstellungsbedingt; bei Einscheiben-Sicherheitsglas können in polarisiertem Licht im Bereich der Spannungszonen farbige Ringe oder ähnliche Erscheinungen auftreten. Außerdem können Aufhängepunkte sichtbar sein. In allen diesen Fällen liegen keine Mängel vor.

5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.


§ 7 Haftung
1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine wesentliche vertragliche Hauptpflicht verletzt wurde.

2. Soweit wir gemäß Ziff. 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorauszusehen waren oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

3. Für den kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die vorstehenden Ziffern 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Haftung für grobe Fahrlässigkeit - soweit kein Verschulden leitender Angestellten vorliegt - auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Die Haftung für Schadenersatzansprüche aus Verzug und Unmöglichkeit der Leistung ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten.

4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstanden sind, vor, im kaufmännischen Geschäftsverkehr erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die Befugnis zur Weiterveräußerung entfällt, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt wird, der Besteller zahlungsunfähig ist oder er mit seinem Abnehmer die Abtretbarkeit der aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen ausschließt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr können wir, falls sich der Besteller in Zahlungsverzug befindet oder ein sonstiges vertragswidriges Verhalten des Bestellers vorliegt, die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangen, ohne gleichzeitig vom Vertrag zurückzutreten.

5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages des Liefergegenstandes (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.


§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unserer Gesellschaft in Eschelbronn oder, sofern die Lieferung von dort erfolgt, der Sitz unserer Zweigniederlassung.

2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung Eschelbronn. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat.

3. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren Lieferverträgen Heidelberg. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem ordentlichen Gerichtsstand zu verklagen.


§ 10 Schlussbestimmungen
1. Unsere Rechtsbeziehungen zum Besteller unterliegen ausschließlich Deutschem Recht. Die Geltung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Hinweis:

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.